Rechtlicher Hintergrund
Mit dem Europäischen Klimagesetz verfolgt die EU das Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Ein zentrales Zwischenziel ist die Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030.
Im Zuge des „Fit für 55”-Pakets trat im Oktober 2023 die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791, im Folgenden EED III, in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie in
nationales Recht überführen. Unabhängig davon sind nachfolgende Fristen einzuhalten.
Energieeffizienz im öffentlichen Sektor
Die Energieeffizienzrichtlinie (EED III) legt Verpflichtungen und Einsparziele im öffentlichen Sektor fest. Im Mittelpunkt stehen die Artikel 5 – „Vorbildfunktion & Energieeinsparung für
öffentliche Einrichtungen” sowie Artikel 6 – „Inventar & Sanierungsstrategie für öffentliche Gebäude”. Gemeinsam sind sie eine Kombination aus Verbrauchsreduktion und strukturierter
Sanierungsplanung.
Artikel 5: Vorbildfunktion & Energieeinsparung für öffentliche Einrichtungen
Artikel 5 verpflichtet öffentliche Einrichtungen dazu, die Verbräuche der drei Sektoren Gebäude, Prozesse und Flotte zu melden.
Die Verpflichtung zur Meldung des Energieverbrauchs öffentlicher Einrichtungen von über 50.000 Einwohner erfolgt am 11.10.2025, zwischen 5.000 und 50.000 Einwohner ab 2027. Gemeinden unter 5.000
Einwohner sind ab 2030 in der Berichtspflicht. Dazu dient der indikative Gesamtenergieverbrauch aus dem Jahr 2021 als Referenzwert.
Artikel 6: Inventar & Sanierungsstrategie für öffentliche Gebäude
Dieser Artikel verpflichtet öffentliche Einrichtungen in allen EU-Mitgliedstaaten bereits seit 01.01.2024 jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude zu
sanieren. Die Meldefrist dazu endet am 11. Oktober 2025. Ziel ist es, diese Gebäude bis 2040 auf den Standard eines Niedrigstenergie- oder Nullemissionsgebäudes zu bringen.
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